Gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 535 BGB muss der Vermieter die Mietsache einschließlich aller mitvermieteten Einbauten (z. B. Einbauküche) und Gegenstände während der gesamten Mietdauer auf seine Kosten in vertragsgemäßem Zustand erhalten und somit auf seine Kosten sämtliche notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen ausführen lassen. Dies gilt allerdings nicht für Gegenstände und Ausstattungen, die der Mieter selbst in die Mieträume eingebracht hat.

Die Beweislast dafür, dass die Mieträume vom Vermieter mit einer bestimmten Ausstattung versehen wurden (z. B. Einbauküche), für die der Vermieter instandhaltungspflichtig ist, trägt der Mieter, d. h., im Zweifel muss der Mieter die Instandhaltungspflicht des Vermieters für bestimmte Gegenstände in den Mieträumen beweisen (so bereits BGH, Beschluss v. 17.8.2011, VIII ZR 96/11). Bei Übergabe der Mieträume sollte daher auch die Ausstattung der Mieträume in einem Übergabeprotokoll dokumentiert werden.

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