Leitsatz

Nach vorausgegangener Inverzugsetzung und Aufforderung zur Titulierung durch Errichtung einer dahingehenden Jugendamtsurkunde nahm ein minderjähriges Kind seinen Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Mit seiner Klage begehrte es Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages ab 1.3.2006 sowie Zahlung von 207,93 EUR Schadensersatz für vorgerichtlich entstandene Kosten. Die Klage wurde bedingt und abhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit eingereicht.

Noch vor Zustellung der Klage hat der Antragsgegner den Unterhalt beim Jugendamt titulieren lassen i.H.v. monatlich 269,00 EUR.

Das erstinstanzliche Gericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, jedenfalls derzeit bestehe Identität zwischen dem geforderten und dem titulierten Zahlbetrag. Im Übrigen habe der Antragsteller zu Unterhaltsvorschusszahlungen nicht vorgetragen, außerdem sei die Kindesmutter vorschusspflichtig.

Der gegen diesen Beschluss von dem Antragsteller eingelegten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die Beschwerde führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht zwecks weiterer Prüfung und Entscheidung.

Statischer und dynamischer Unterhalt seien - auch wenn der hinter einem Prozentsatz stehende zahlenmäßige Unterhaltsbetrag einem statischen Betrag durchaus gleichkommen könne - nicht identisch. Dies ergebe sich schon rein begrifflich und auch daraus, dass der Prozentsatz im Gegensatz zum statischen, zunächst unveränderlich feststehenden Unterhalt angebe, in welchem Verhältnis die individuellen Umstände beim Berechtigten zum Regelbetrag der für die Festlegung des Unterhaltstitels maßgebenden RegelbetragVO stehe. Dabei sei der Regelbetrag eine bedarfsunabhängige Rechengröße, die weder für den individuellen Bedarf eines Kindes, noch den generellen Bedarf von Kindern stehe.

Prozesskostenhilfe hätte danach nach Auffassung des OLG nicht verweigert werden dürfen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.10.2006, 3 WF 161/06

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