Das FG Münster entschied mit Urteil v. 14.11.2019, 8 K 168/19 GrE (EFG 2019, S. 1995), dass der Erwerb von Weihnachtsbaumkulturen nicht der GrESt unterliegt, da diese nicht den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG erfüllen. § 2 GrEStG knüpft an den Grundstücksbegriff des BGB an. §§ 94, 95 BGB enthalten Regelungen darüber, was als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen ist und was demzufolge nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann (§ 93 BGB).

Zwar sind die Weihnachtsbäume durch das Aussäen oder Einpflanzen wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden, sie sind aber nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden, § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dieser Zweck wird im Zeitpunkt der Verbindung (also bei Aussaat oder Pflanzung) festgelegt. Nach einhelliger Ansicht in Literatur und Rechtsprechung sind Weihnachtsbäume – wie auch der Baumbestand von Baumschulen oder zur Holzproduktion gepflanzte Bäume – typischerweise Scheinbestandteile von Grundstücken. Dies ergibt sich auch aus der Absicht des Erwerbers, die Bäume der ursprünglichen Zweckbestimmung folgend zu entnehmen und als Weihnachtsbäume zu verkaufen.

Werden zusammen mit einem Grundstück weitere Gegenstände (körperliche Gegenstände, Rechte) veräußert, die nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG fallen, ist der Aufwand für diesen Erwerb regelmäßig nicht zur Gegenleistung zu rechnen, weil insoweit keine Leistung für den Erwerb des Grundstücks vorliegt (BFH, Beschluss v. 3.6.2020, II B 54/19).

Das FG kam somit zum Ergebnis, dass die Gegenleistung, soweit sie auf die Weihnachtsbaumkulturen entfällt, nicht der GrESt zu unterwerfen ist, weil insoweit kein steuerbarer Vorgang vorlag. Soweit die Kaufpreiszahlungen auf die Grundstücke entfielen (225.000 EUR + 20.000 EUR), war GrESt festzusetzen.

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