Leitsatz

Anspruch auf Herausgabe einer Eigentümerliste gegen den Verwalter kann noch nicht zum Zeitpunkt der Einreichung einer Beschlussanfechtungsklage über einstweilige Verfügung gefordert werden

 

Normenkette

§§ 27 Abs. 2 Nr. 1, 44, 46 WEG; § 142 ZPO

 

Kommentar

  1. Da im Beschlussanfechtungsklageverfahren die namentliche Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer erst spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen muss (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG), benötigt ein Anfechtungskläger zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Klage (noch) nicht die entsprechende Eigentümerliste. Auch wenn er grds. zeitgleich mit Klageeinreichung die Liste vorlegen will, besteht insoweit kein Verfügungsgrund, ihm durch einstweilige Verfügung Eilrechtsschutz zuzubilligen. Ausreichend ist die namentliche Bezeichnung der beklagten Eigentümer im Beschlussanfechtungsstreit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG). Vorher kann er bei Gericht auch anregen, dass das Hauptsachegericht dem Verwalter als Zustellungsbevollmächtigtem auf der Beklagtenseite (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG) gem. § 142 Abs. 1 ZPO eine Frist zur rechtzeitigen Beibringung der Liste setzt (anderer Ansicht allerdings wohl Wenzel in Bärmann/Pick/Merle, 10. Aufl. 2008, § 44 Rn. 11, der dem Gericht eine solche Auflagenberechtigung abspricht). Auf jeden Fall kann unter Hinweis auf Gründe des Datenschutzes ein Verwalter die Aushändigung einer solchen Liste nicht verweigern (h.M.). In einer Gemeinschaft gibt es in WE-Belangen keinen Anonymitätsschutz. Ein Bestreben, anderen Miteigentümern gegenüber unbekannt bleiben zu wollen, widerspricht u. a. dem Wesen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. bereits BayObLG, MDR 1984, 850 = WuM 1984, 304).
Anmerkung

Wenn ein Eigentümer eine Anfechtungsklage beabsichtigt, sollten Verwalter diesem Eigentümer auf seine Anforderung hin möglichst frühzeitig die – wenn vielleicht auch erst später – benötigte Namens- und Anschriftenliste aller Eigentümer übersenden. Auf ein einstweiliges Verfügungs- oder gar Herausgabeklageverfahren sollten Verwalter es deshalb nicht ankommen lassen. Die bisherige Verwalterpraxis respektiert auch weitgehend die entsprechende Rechtslage und kennt die h.M. zu verneintem Daten- und Anonymitätsschutz in Wohnungseigentümergemeinschaften. Auch viele Amtsgerichte berufen sich ungeachtet vereinzelter Literaturkritik zu Recht auf § 142 Abs. 1 ZPO.

 

Link zur Entscheidung

LG Stuttgart, Beschluss v. 14.8.2008, 19 T 299/08, NZM 2009, 165

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