Leitsatz

Die Antragstellerin hatte den Antragsgegner vor dem AG in einem Verfahren nach dem GewSchG im Hauptsacheverfahren und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Anspruch genommen.

Die von ihr beantragte einstweilige Anordnung wurde erlassen und der Antragstellerin für das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr darüber hinausgehender Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren wurde zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Zustellung des einstweiligen Anordnungsbeschlusses der Antragsgegner freiwillig aus der Wohnung der Antragstellerin ausgezogen sei. Er habe ihr Grundstück nicht mehr betreten und weder Gewalt noch gewaltsames Eindringen in die Wohnung der Antragstellerin angedroht. Für das beabsichtigte Hauptsacheverfahren bestehe daher kein weiteres Rechtsschutzbedürfnis.

Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass anders als bei der einstweiligen Verfügung ein isolierter einstweiliger Rechtsschutz nach dem GewSchG ohne obligatorisches Hauptsacheverfahren unzulässig sei. Da der Hauptsacheantrag Voraussetzung sei, könne schon deshalb der PKH-Antrag nicht zurückgewiesen werden.

Die sofortige Beschwerde war erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte die Antragstellerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die einstweilige Anordnung als verfahrensunselbständiges Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes in einem Nebenverfahren ergehe, das sich im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens abwickele. Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein einstweiliges Anordnungsverfahren sei deshalb, dass ein Hauptsacheverfahren nach § 1 GewSchG anhängig sei oder gleichzeitig mit dem Eilantrag anhängig gemacht werde oder ein Prozesskostenhilfeantrag für ein solches Verfahren eingereicht werde (§ 64 Abs. 3 FGG, § 620a Abs. 2 ZPO; Gießler/Soyka, a.a.O., Rz. 1006).

Da ein Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Hauptsacheverfahren voraussetze und neben einer Rechtsgutsverletzung zusätzlich ein Regelungsbedürfnis erfordere, könne die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens nicht abweichend von dem einstweiligen Anordnungsverfahren beurteilt werden, so dass der Antragstellerin auch für das Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer OLG, Beschluss vom 13.03.2007, 1 WF 31/07

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