Die Gläubigerin hatte am 18.1.2016 beim AG Frankfurt/Main – Vollstreckungsgericht – die Festsetzung der ihr bisher im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner angefallenen Kosten beantragt. Mit Kostenrechnung vom 29.1.2016 forderte die Kostenbeamtin von der Gläubigerin einen Vorschuss für die erforderliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Nr. 9002 GKG KV i.H.v. 3,50 EUR. Gegen diese Kostenrechnung legte die Gläubigerin Rechtsmittel mit der Begründung ein, sie hafte nicht für die Kosten der Zustellung im Kostenfestsetzungsverfahren, die von Amts wegen vorzunehmende Zustellung könne auch nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden. Das AG Frankfurt/Main hat die Eingabe der Gläubigerin als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gem. § 66 Abs. 1 GKG angesehen und diese zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Gläubigerin hat das LG Frankfurt/Main als Beschwerde nach § 67 GKG ausgelegt. Das LG hat der Beschwerde insoweit abgeholfen, als die Rechtspflegerin des AG Frankfurt/Main angewiesen wurde, den Erlass des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses für die Zustellungsauslagen abhängig zu machen. Das OLG Frankfurt hat die vom LG zugelassene weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin zurückgewiesen.

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