Leitsatz

Das gemäß § 910 BGB im Falle des überhangs gegebene Selbsthilferecht des Eigentümers ist im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.

 

Fakten:

Die Terrassen der benachbarten Wohnungseigentümer sind versetzt angeordnet. Die Terrasse des einen Wohnungseigentümers wird an einer Seite durch Pflanzkübel begrenzt, in denen sich u. a. eine Edeltanne befindet. Diese Edeltanne hing teilweise in den Luftraum des benachbarten Wohnungseigentümer über. Dieser hatte die Tanne so dann eigenmächtig beschnitten, da er der Auffassung war, ihm stehe ein Selbsthilferecht nach § 910 BGB zu. Hier irrte der Wohnungseigentümer aber. Dieses Selbsthilferecht ist im Wohnungseigentumsrecht nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Wie der Wortlaut des § 13 WEG zeigt, hat der Gesetzgeber des Wohnungseigentumsgesetzes dem Wohnungseigentümer nicht sämtliche Recht zugesprochen, die beispielsweise ein Hauseigentümer nach § 903 BGB hat. Während dieser andere von jeder Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen kann, kann der Wohnungseigentümer bezüglich der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile andere nur "von Einwirkungen" ausschließen. Daraus ist zu entnehmen, dass der Wohnungseigentümer in mancher Hinsicht stärkere Beschränkungen hinnehmen muss als der Alleineigentümer eines Hauses.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2001, 3 Wx 79/01

Fazit:

Jeder Wohnungseigentümer unterliegt gewissen Duldungspflichten, die sich u.a. aus § 14 Nr. 3 WEG ergeben. Will er sich gegen Beeinträchtigungen seines Sondereigentums durch andere Wohnungseigentümer wehren, ist der Weg zum Wohnungseigentumsgericht zu beschreiten.

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