Das SG Berlin hatte den Kl. für den anhängigen Rechtsstreit durch Beschl. v. 5.6.2013 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und ihnen Rechtsanwalt X beigeordnet. Mit Schreiben vom 4.3.2015 beantragte die Betreuerin der Kl., nunmehr sie als Anwältin im Wege der PKH beizuordnen. Hieraufhin hat das SG die Betreuerin darauf hingewiesen, die Entpflichtung eines beigeordneten Rechtsanwalts sei zwar jederzeit auch ohne wichtigen Grund möglich. Ein Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts dürfte jedoch nur bestehen, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Kosten entstünden oder eine Mandatskündigung aus triftigem Grund erfolge. Hieraufhin erklärte die Betreuerin, sie habe mehrfach vergeblich Rechtsanwalt X zur Information aufgefordert. Rechtsanwalt X habe außerdem in dem gerichtlichen Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt. Deshalb habe sie dem Anwalt das Mandant gekündigt.

Durch Beschl. v. 7.4.2015 hat das SG Berlin antragsgemäß die Beiordnung des Rechtsanwalts X mit Wirkung zum 11.3.2015 aufgehoben und den Kl. für das Verfahren ab diesem Zeitpunkt PKH unter Beiordnung der Betreuerin als Rechtsanwältin bewilligt. Dies hat das SG damit begründet, jeder Beteiligte könne jederzeit auch ohne wichtigen Grund die Entbindung eines beigeordneten Rechtsanwalts verlangen. Ein Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts bestehe deshalb, weil die Mandatskündigung nach der Schilderung der Kl. aus triftigem Grunde erfolgt sei.

Gegen diesen Beschl. hat Rechtsanwalt X in eigenem Namen sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Klarstellung eingelegt, die angegriffene Entscheidung enthalte keine Feststellung eines Verschuldens i.S.v. § 54 RVG. Der Beschl. sei nämlich insoweit missverständlich, als die Formulierung, die Mandatskündigung sei gem. der Schilderung der Kl. aus triftigem Grunde erfolgt, auch als Feststellung eines Verschuldens gem. § 54 RVG verstanden werden könne. In diesem Fall werde er – Rechtsanwalt X – vortragen, dass eine Mandatskündigung nicht erfolgt sei und dass ein Verschulden nicht vorliege.

Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

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