Normenkette

§ 652 BGB, § 2 Abs. 2 WoVermG

 

Kommentar

Der Wohnungsmakler hat keinen Anspruch auf Maklerprovision ( § 652 BGB), wenn er mit dem WE-Verwalter wirtschaftlich eng verflochten ist, dem die Verwaltung der Wohnanlage, in der sich die vermietete Eigentumswohnung befindet, obliegt. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist § 2 Abs. 2 Nr. 3 WoVermG(WoVermG) hier auch auf den Verwalter nur des Gemeinschaftseigentums anwendbar.

Entsprechendes hat zu gelten, wenn eine mit der Hausverwaltung befaßte GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter Maklertätigkeiten verrichtet, zugleich Verwalter des Gemeinschaftseigentums ist. Diese extensive Auslegung von § 2 Abs. 2 WoVermG als Schutzgesetz ist zur Verhinderung von Umgehungen geboten, da unter den gegebenen Umständen eine nicht widerlegte Vermutung dafür spricht, dass die Verwaltung einerseits und der Makler andererseits wirtschaftlich eng verflochten sind und eine echte Maklertätigkeit damit nicht vorliegt. Unter diesen Umständen ist die grundsätzlich dem Leitbild des Maklerberufes entsprechende Unparteilichkeit und Neutralität nicht gewahrt.

 

Link zur Entscheidung

( LG München I, Urteil vom 12.07.1995, 31 S 24382/94= WM 9/1996, 548)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Anmerkung:

In gleichem Sinne entschied bekanntlich das LG Bonn, Entscheidung am 07.12.1995, 8 S 122/95(=WM 3/1996, 148). Diese neue Rechtsprechung beider Landgerichte scheint die bisher vorherrschende Meinung "aufzuweichen", überzeugt mich allerdings nach wie vor nicht, da eine Maklertätigkeit vom Aufgabenbereich her ganz anders geartet ist als die des WEG-Verwalters. Verflechtungen und Unparteilichkeitsrisiken könnte es allenfalls bei einem Sondereigentumsverwalter des betreffenden Vermieter-Eigentümers geben, der auch zu Recht nach herrschender Rechtsmeinung der "Verbotsnorm" des § 2 WoVermG unterliegt.

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