Leitsatz

Der Einbau isolierverglaster Fenster in einen Altbau stellt keine umlegungsfähige Modernisierung dar, wenn die auszutauschenden Fenster über 60 Jahre alt und einfachverglast waren und der Mietenspiegel bei vergleichbaren Wohnungen für die fehlende Isolierverglasung Abzugsmöglichkeiten vorsieht.

 

Fakten:

Der Vermieter macht einen Modernisierungszuschlag in Höhe von knapp 120,- DM monatlich geltend. Der Mieter zahlt monatlich nur 25,- DM mehr, da die Fenster mehr als 60 Jahre alt, einfachverglast, abgängig und damit erneuerungsbedürftig gewesen seien und die Iso-Verglasung lediglich den allgemein üblichen Gebäudezustand geschaffen habe. Der Vermieter fordert die Zahlung des Differenzbetrages, insbesondere da der Mieter immer wieder neue Fenster gefordert habe. Das Gericht entschied, dass der Einbau von isoverglasten Fenster als solcher keine Mieterhöhung rechtfertigt. Hierdurch wird das Gebäude lediglich in den allgemein üblichen Zustand versetzt, d.h. in den Zustand, der bei der überwiegenden Mehrzahl von Mieträumen - mindestens 2/3 - in Gebäuden gleichen Alters innerhalb der Region angetroffen wird. Bereits der Mietspiegel belegt, dass Isolierverglasung in Hamburg ortsüblich ist, denn danach sind bei fehlender Isolierverglasung Abschläge möglich. Hier ist zwar von einer nachhaltigen Energieeinsparung auszugehen, die aber nur einen Modernisierungszuschlag von 25,- DM rechtfertigt.

 

Link zur Entscheidung

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 16.08.2000, 508 C 653/98

Fazit:

Die Entscheidung überrascht nicht. Isolierverglasung gehört mittlerweile zum Standard. Das Gericht wies in dabei darauf hin, dass insbesondere Altbauten zu einem höheren Anteil isolierverglast sind, als etwa Bauten aus den Nachkriegsjahren.

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