Leitsatz
In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nur fort, wenn die Mietsache bei Verfahrenseröffnung dem Mieter bereits überlassen wurde.
Sachverhalt
Ein Bauunternehmer hatte mit der Klägerin einen Mietvertrag über zu errichtendeGewerberäume auf einem noch nicht erworbenen Grundstück abgeschlossen. Als das Insolvenzverfahren über ihn eröffnet wurde, hatte er weder das Grundstück erworben noch mit den Bauarbeiten begonnen. Die Klägerin beantragte die Feststellung, dass das Mietverhältnis fortbestehe. Der BGH sah es anders: Mietverhältnisse bestehen zwar mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, jedoch nicht, wenn die Mietsache noch nicht überlassen wurde.
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