Leitsatz

Der Verwalter hat keinen Anspruch auf Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren in Nordrhein-Westfalen (Einsicht über Internet)

 

Normenkette

§ 133 GBO u. § 81 GBV

 

Kommentar

Die unternehmerische Tätigkeit als Wohnungseigentumsverwalter begründet keinen Anspruch auf Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren in Nordrhein-Westfalen. Ein entsprechender Anspruch des Verwalters lässt sich auch nicht aus seiner Organstellung ohne ausdrückliche Zustimmung der einzelnen Miteigentümer ableiten. Die Eilbedürftigkeit der Einsichtnahme ist nicht ausreichend, auch nicht mit dem Argument, alle aktuellen Wohnungseigentümer zur Versammlung einladen zu müssen, um mögliche Einberufungsmängel etwa durch versehentliche Nichtberücksichtigung zuletzt im Grundbuch eingetragener Wohnungserwerber und etwaige Beschlussanfechtungsverfahren zu vermeiden. Eine Eigentümerversammlung bedarf regelmäßig einer eingehenden Vorbereitung, die ohne Weiteres auch eine vom Verwalter im Einzelfall zeitnah zur Einberufung für erforderlich gehaltene Grundbucheinsicht einschließen kann. Auch § 27 Abs. 2 u. 3 WEG n. F. lässt keine Bevollmächtigung des Verwalters zur Einsichtnahme in die Grundbücher der einzelnen Wohnungseigentümer erkennen. Die Bevollmächtigung des Verwalters kann sich nicht auf den im Grundbuch eingetragenen, mit Raumeigentum verbundenen Miteigentumsanteil des einzelnen Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Grundstück beziehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2008, 15 VA 12/07

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