Leitsatz

Der Hausverwalter hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen die Wohnungseigentümer auf Entlastung.

 

Fakten:

Da der Verwalter keinen Anspruch auf Entlastung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft hat, muss diese auch deren rechtliche Folgen tragen, wenn sie - ohne eben dazu verpflichtet zu sein - dem Verwalter Entlastung erteilt. Bis auf das Vorliegen einer Straftat ist der Verwalter nämlich in Folge der Entlastung von Ersatzansprüchen freigestellt. Die Entlastung des Verwalters wirkt wie ein negatives Schuldanerkenntnis der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter, das im Umfang der Entlastung jegliche Schadensersatzansprüche und konkurrierende Ansprüche wegen derartiger Vorgänge ausschließt, die bei der Beschlussfassung den Wohnungseigentümern bekannt oder zumindest erkennbar waren. Im letzten Fall müssen den Wohnungseigentümern zur Prüfung sämtliche Vorlagen und Berichte zur Verfügung stehen, weiter wird nicht auf einen besonders fachkundigen Wohnungseigentümer abgestellt. Wird Entlastung trotz etwaiger bestehender Ansprüche gegen den Verwalter beschlossen, ist diese aber zumindest anfechtbar. Ein Anspruch des Wohnungseigentumsverwalters auf Entlastung durch die Eigentümergemeinschaft kann jedoch im Verwaltervertrag vereinbart werden.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 12.01.2000, 2Z BR 166/99

Fazit:

Achtung: Ist der Entlastungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft wirksam, kann der Verwalter wegen Handlungen, für die er entlastet wurde, nicht abberufen werden. Der Entlastungsbeschluss bezieht sich jedoch immer nur auf die Tätigkeit des Verwalters in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum. Individuelle Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden hiervon allerdings nicht berührt.

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