Der Vermieter ist nicht bereits bei Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Schlüssel zur Rückzahlung einer vom Mieter geleisteten Kaution verpflichtet. Fällig ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung erst angemessene Zeit nach der Räumung, wenn dem Vermieter das Vorliegen und der Umfang seiner Gegenforderungen z. B. wegen Schäden, unterlassener Schönheitsreparaturen, Nachforderung von Betriebskosten etc. klar sind.

Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Üblicherweise ist eine Überlegungs- und Prüfungsfrist von 3 bis 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses anzusetzen. Vor Ablauf dieser Frist ist der Rückzahlungsanspruch des Mieters grundsätzlich nicht fällig. Der Mieter ist somit nicht berechtigt, die Rückgabe der Schlüssel von der sofortigen Auszahlung der Kaution abhängig zu machen.

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