Für eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises bei Rücktritt des Käufers ist je nach Höhe der Forderung das Amts- bzw. Landgericht zuständig.

Ist die Kaufsache mangelhaft, hat der Käufer das Recht, unter den Voraussetzungen der §§ 440, 437 Nr. 2, 323 BGB vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Verurteilung zur Rückzahlung des Kaufpreises einer Sache ist nur Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe der Sache durch den Käufer an den Verkäufer möglich, §§ 348, 320, 322 BGB. Dabei ist die Kaufsache so genau wie möglich (z.B. bei Kfz: Typ, Kfz-Kennzeichen, Fahrgestellnummer, sonstige Merkmale) zu bezeichnen, damit das spätere Urteil einen vollstreckbaren Inhalt hat.

Eine Verurteilung Zug um Zug ist entbehrlich, wenn der Gegenstand bereits an den Verkäufer zurückgegeben wurde. In diesem Fall ist der Antrag lediglich auf Zahlung zu richten.

Gezogene Nutzungen sind vom Käufer herauszugeben, § 346 Abs. 1 BGB.

Ein Zinsanspruch des Käufers ab dem Zeitpunkt des Empfangs des Geldes durch den Verkäufer ist nur dann begründet, wenn der Verkäufer mit diesem Geld auch tatsächlich Nutzen i.S.v. Zinserträgen erzielt hat, §§ 346 Abs. 1, 347 BGB.

War der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin bereits vorgerichtlich tätig, empfiehlt es sich, wegen des nicht anrechenbaren Teils der Rechtsanwaltsvergütung einen gesonderten Zahlungsantrag zu stellen (§ 15a RVG). Der nicht anrechenbare Teil der Vergütung geht in einem späteren Kostenfestsetzungsverfahren unter, da dort nur gerichtliche Gebühren erfasst werden. Ist vorgerichtlich noch keine Zahlung durch den Kläger/die Klägerin erfolgt, kommt ein Freistellungsanspruch in Betracht, wobei eine Zwangsvollstreckung dieses Anspruchs dann nach § 887 ZPO erfolgt und daher mit Schwierigkeiten verbunden sein kann.

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