Gleiches gilt nach einem neuen Beschluss des KG Berlin, wenn der Alleineigentümer einer Wohnung einen Miteigentumsanteil an einen Dritten veräußert. Dieser tritt dann neben dem Veräußerer in die von diesem begründeten Mietverhältnisse ein. Daher erlangt der Erwerber auch in diesem Fall mit dem Eigentum die Stellung eines Mitvermieters, sodass Willenserklärungen (z. B. Mieterhöhung, Kündigung) auch von ihm unterschrieben werden müssen.

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