Rz. 16
Abgesehen von den Erbrechten, die dem verwitweten Ehegatten infolge der gewillkürten und gesetzlichen Erbfolge zustehen, räumt ihm das Gesetz das Recht ein, die Güter des Haushalts zu erwerben, d.h. Wäsche, Utensilien und Möbel der Familienwohnung, es sei denn, sie haben einen außerordentlichen Wert (Art. 231–30 CCCat). Ebenso besteht für den verwitweten Gatten das Recht, seine familiäre Stellung ein Jahr nach dem Tod des anderen Gatten einhalten zu können. Das sog. Jahr des Witwenstands berechtigt den Witwer oder die Witwe dazu, weiterhin in der Wohnung zu leben und zu Lasten des Vermögens des Erblassers unterhalten zu werden, in Übereinstimmung mit dem Lebensstandard, den die Ehegatten hatten, und mit der Höhe des Vermögens (Art. 231–31 CCCat).
Rz. 17
Besonders hervorzuheben ist im erbrechtlichen Bereich die Zulässigkeit von Erbverträgen, welche im spanischen allgemeinen Zivilrecht verboten sind. Diese Verträge sind in Art. 431–1 ff. CCCat geregelt.[10] Es handelt sich dabei um Verträge familienrechtlicher Natur, die nur zwischen Ehegatten, zukünftigen Ehegatten, Lebenspartnern und anderen nahen Verwandten abgeschlossen werden können (Art. 431–2 CCCat). Ein Erbvertrag kann sowohl die Erbeinsetzung (heretament) als auch die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände (pacte d’atribució particular) anordnen. Erbverträge, die zwischen Ehegatten oder zukünftigen Ehegatten abgeschlossen werden, sind wirkungslos, wenn es zu einer gerichtlichen oder faktischen Trennung kommt, und ebenso im Falle der Scheidung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe, es sei denn, es wurde Gegenteiliges vereinbart oder ihre fortdauernde Wirksamkeit lässt sich aus dem Kontext des Vertrages ableiten (Art. 431–17 CCCat).
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