Rz. 7

Im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten lassen sich ggf. die durch den Güterstand der Gütertrennung geschaffenen Ungleichgewichte mittels gemeinsamer Ankäufe mit dem Recht des Überlebenden auf die ganze Sache (compravenda amb pacte de supervivència) korrigieren. Die Vereinbarung muss beim Kauf einer Sache während der Ehedauer so getroffen werden, dass beide Ehegatten den Kaufgegenstand als Miteigentum (aber nicht unbedingt zu gleichen Hälften) erwerben. Aufgrund dieser Vereinbarung wird der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe durch den Tod des anderen Ehegatten Alleineigentümer der betreffenden Sache (Art. 231–15 CCCat).

 

Rz. 8

Während der Dauer der Ehe müssen die einer solchen Vereinbarung unterliegenden Gegenstände ungeteilt erhalten bleiben und können nur mit der Zustimmung beider Partner veräußert oder belastet werden. Bei Insolvenz können die Gläubiger des jeweiligen Ehegatten auch die Pfändung und anschließende Zwangsvollstreckung jenes Teiles verlangen, der ihrem Schuldner zuzuordnen ist. Sollte dieser Teil auf dem Wege der Zwangsvollstreckung schlussendlich einem Dritten zugeschlagen werden, so erlischt die Vereinbarung und die betroffene Sache wird vom Dritterwerber und jenem Ehegatten, der nicht Schuldner ist, gemeinsam in Form gewöhnlichen Miteigentums nach Bruchteilen besessen (Art. 231–17 Abs. 1 CCCat). Bei Konkurs eines Ehegatten ist der andere nicht in Konkurs geratene Ehegatte berechtigt, die ganze Sache durch Bezahlung des entsprechenden Sachwertes an die Konkursmasse als Alleineigentümer zu erwerben (Art. 231–17 Abs. 2 CCCat). Die Anwartschaft auf die ganze Sache erlischt auch durch Vereinbarung zwischen den Ehegatten (contrarius actus), durch Erklärung der Nichtigkeit der Ehe, durch gerichtliche oder faktische Trennung sowie durch Scheidung (Art. 231–18 Abs. 1 CCCat).

 

Rz. 9

Dem Eigentumserwerb der zum anderen Ehegatten gehörenden Hälfte kommen auch erbrechtliche Wirkungen zu. Nach Art. 231–15 Abs. 3 CCCat muss dieser Erwerb bei der Berechnung der Pflichtteile der Kinder einbezogen und dem etwaigen Erbanspruch des überlebenden Ehegatten angerechnet werden. Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten unterliegt die Anschaffung des Überlebenden der Erbschaftssteuer.[7]

[7] Art. 1 Gesetz 19/2010, 7. Juni, über die Regelung von Erbschafts- und Schenkungssteuern (DOGC Nr. 5648, 11.6.2010).

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