Rz. 24

Die Festsetzung des Ausgleichsbetrages erfolgt nach Ermessen der Gerichtsbehörde. Dieses Ermessen ist jedoch nicht uneingeschränkt. Zum einen muss der Richter die Dauer und die Intensität des Einsatzes für die Arbeit berücksichtigen, und im Falle der Hausarbeit die Tatsache, ob die Kindererziehung oder die Pflege anderer Familienmitglieder, die mit den Ehegatten zusammenleben, eingeschlossen war (Art. 232–5 Abs. 3 CCCat). Andererseits kann die Höhe des Ausgleichs im Prinzip nicht ein Viertel der Differenz zwischen den Vermögenszuwächsen der Ehegatten übersteigen. Ausnahmsweise kann das Gericht diesen Betrag jedoch erhöhen, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass sein Beitrag wesentlich höher war (Art. 232–5 Abs. 4 CCCat). Trotz Anerkennung des gerichtlichen Ermessens müssen die Gerichte explizit die Vorschriften erläutern, die angewendet werden, um den Wert der Gewinne beider Ehegatten zu berechnen und den Ausgleichsbetrag festzusetzen; der Mangel an Begründung oder das Treffen von unverständlichen oder widersprüchlichen Feststellungen zum Sachverhalt kann dazu führen, dass einem außerordentlichen Rechtsbehelf wegen verfahrensrechtlicher Verstöße stattgegeben wird.[14] Wenn die Höhe des Ausgleichs durch die Gerichte festgelegt wird, muss diese aus einem Prozentsatz der Gewinne des Schuldners bestehen. Dabei ist nicht zulässig, einen Pauschalbetrag zuzuschreiben.[15]

[14] STSJC 20.3.2014, RJ 2014/2054; STSJC 7.4.2014, JUR 2014/160167; STSJC 20.7.2015, RJ 2015/4632; STSJC 8.10.2015, RJ 2015/5374).
[15] STSJC 21.6.2018 (RJ 2018/4497).

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