Rz. 26

In der gesetzlichen Erbfolge nach katalanischem Recht hat der Ehegatte – anders als im spanischen Código civil – eine Vorzugsstellung. Der Ehegatte hat den zweiten Rang in der Erbfolgeordnung nach den Kindern und Abkömmlingen des Erblassers, aber vor den Eltern und Vorfahren. Gleichwohl steht dem Ehegatten im Verhältnis zu den Kindern in der gesetzlichen Erbfolge der umfassende Nießbrauch am Nachlass zu, während das Eigentum auf die Kinder übergeht. Diese Regelung bezieht sich auf ein in letzter Zeit in Katalonien sehr gebräuchliches Testamentsmuster. Der überlebende Ehegatte hat in der gesetzlichen Erbfolge Rechte nur dann inne, wenn die Ehegatten nicht rechtlich oder tatsächlich getrennt waren. Der umfassende Nießbrauch des überlebenden Ehegatten am Nachlass ist lebenslang und besteht auch bei der neuen Ehe oder faktischen Lebensgemeinschaft des Überlebenden. Der überlebende Ehegatte muss keine Sicherheit leisten, aber ein Bestandsverzeichnis anfertigen.

 

Rz. 27

Das IV. Buch des CCCat von 2009 hat das Recht des Ehegatten, zwischen dem Nießbrauch und einer Erbquote von einem Viertel des Nachlasses zu wählen, neu eingeführt. Die Alternative, sich für das Eigentum über einen Teil des Nachlasses zu entscheiden, soll dazu beitragen, die Beschränkungen des Nießbrauchs zu überwinden. Für die Entscheidung steht dem Ehegatten eine Frist von einem Jahr ab Eröffnung der Erbfolge zu. Abgesehen davon steht dem Ehegatten auch der Nießbrauch an der Ehewohnung zu. Der Ehegattenerbteil wird vom Erben bezahlt entweder durch Zuweisung von Gütern oder Geld.

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