Rz. 29

Die Ausgleichsabfindung kann nur im ersten Eheverfahren eingeklagt werden. Falls sie also nicht bei einem eventuellen Trennungsverfahren eingeklagt wurde, kann sie auch nicht bei einem späteren Scheidungsverfahren eingeklagt werden.[22] Die Abfindung darf als Geldsumme, als Rente oder mittels der Übergabe von Gütern entrichtet werden. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande, entscheidet der Richter über die Zahlungsweise, wobei er die Fallumstände und insbesondere den Vermögensbestand und die wirtschaftlichen Mittel des schuldenden Ehegatten berücksichtigt (Art. 233–17 CCCat). Selbstverständlich können auch die Ehegatten alle Arten von Sachleistungen vereinbaren. Auf einen entsprechenden Parteiantrag hin kann das Urteil, welches die Abfindung einem Ehegatten zuspricht, auch die Leistung von Sicherheiten sowie die automatische Anpassung der Rente nach objektiven Kriterien vorsehen.

[22] STSJC 28.1.2010 (RJ 2010/1486).

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