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Getrennt lebende Eltern sind befugt, Verträge über die Ausübung der elterlichen Sorge abzuschließen (Art. 236–11 Abs. 1 CCCat). Diese Vereinbarungen unterstehen dem Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung. Möglich ist die Vereinbarung der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge, die Verteilung der elterlichen Befugnisse unter den Eltern sowie die Übertragung des Sorgerechts an einen Elternteil. Die Wirkungen solcher Sorgerechtsverträge sind auch beschränkt, da sie jederzeit durch einseitige Erklärung des einen oder anderen Elternteils aufgehoben werden können. Im Ergebnis wirken diese Sorgerechtsverträge wie Generalermächtigungen zwischen den Eltern. Sofern die Eltern eine beständigere und verbindlichere Regelung wünschen, können sie dies in den durch den Richter zu genehmigenden Trennungs- oder Scheidungsvereinbarungen erreichen (Art. 236–11 Abs. 2 CCCat). Wird eine Vereinbarung vom Gericht genehmigt, so ist eine Abänderung nur durch eine neue Vereinbarung der Eltern möglich oder aber durch einen nachfolgenden Gerichtsbeschluss, sofern neue Umstände eingetreten sind, die im Kindesinteresse eine Abänderung rechtfertigen.

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