Rz. 112

Eine zweite wichtige Steuervergünstigung existiert für Familienbetriebe. Für den Fall, dass ein solcher Betrieb durch Erbfall dem Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlingen, Vorfahren oder Angehörigen in der Seitenlinie bis zum dritten Grad weitergegeben wird, gilt eine Steuervergünstigung von 95 % seines Wertes – im Gegensatz zum Wohnhaus ohne einen Höchstbetrag. Die Definition eines Familienbetriebes ist eher wirtschaftlich als juristisch; für rein steuerliche Zwecke bestehen einige Kriterien für den Familienbetrieb im steuerrechtlichen Sinn, insbesondere für die Erbschaftsteuer. Entsprechend den Vorgaben für das Wohnhaus muss auch hier der Betrieb weitergeführt werden und darf nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tod des Erblassers veräußert werden.

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