Rz. 92

Nach dem Gesetz 6/2003, vom 23. Dezember, zum Schiedsverfahren, kann der Erblasser bestimmen, dass mögliche Konflikte, die zwischen Erben und Vermächtnisnehmer bei der Aufteilung und Verwaltung der Erbschaft auftreten, im Schiedsverfahren zu lösen sind. Dem Schiedsverfahren unterliegen nur dispositive Angelegenheiten, so dass der Pflichtteil und das Witwenviertel vom vom Erblasser vorgesehenen Schiedsverfahren ausgeschlossen sind. Im Gegensatz dazu können die von der Erbschaft Begünstigten alle Streitigkeiten unter sich, auch hinsichtlich des Pflichtteils, dem Schiedsgericht vorlegen. Das Schiedsverfahren ist zur Durchführung der Erbauseinandersetzung besonders geeignet.

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