Rz. 13

Im Grundstücksverkehr spielen die Vorschriften betreffend die Verfügung über die Familienwohnung eine bedeutende Rolle. Ein Ehegatte kann die ihm gehörende Familienwohnung oder Haushaltsgegenstände ohne Einwilligung des anderen Ehegatten weder veräußern noch in irgendeiner Form, die den Gebrauch gefährden könnte, belasten. Wird die Zustimmung verweigert oder ist sie nicht erhältlich, bedarf es einer gerichtlichen Ermächtigung (Art. 231–9 CCCat). Die Veräußerung oder Belastung darf vom Richter nur dann genehmigt werden, wenn dies im Interesse der Familie ist oder aber ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Um die Veräußerung oder Belastung ins Eigentumsregister eintragen zu lassen, muss der Verfügende Gewähr für die erfolgte Einwilligung oder richterliche Ermächtigung geben oder in der öffentlichen Urkunde zum Ausdruck bringen, dass das Grundstück nicht als Familienwohnung zu qualifizieren ist.

 

Rz. 14

Bei einer Trennung oder Scheidung kann der Eigentümer bzw. Miteigentümer über seine Rechte über die Familienwohnung auch ohne Zustimmung verfügen (Art. 233–25 CCCat). Bei Miteigentum hat jeder Miteigentümer die Möglichkeit, Teilungsklage zu erheben. Trotzdem muss ein im Verlaufe des Ehetrennungs- oder Ehescheidungsverfahrens einem der Ehegatten zugesprochenes Recht zur Nutzung der Familienwohnung bei Veräußerung des Grundstücks berücksichtigt werden und kann deshalb auch dem Erwerber entgegengehalten werden (vgl. Rdn 37, 39).[9]

[9] In diesem Sinne siehe STSJC 24.2.2003 (RJ 2003/4577); STSJC 22.9.2003 (RJ 2003/7128); STSJC 29.3.2004 (RJC 2004, 1467); STSJC 19.3.2018 (RJ 2018/2841).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge