Rz. 1

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB ist trotz wiederholter Reformen auch heute noch die umstrittenste verkehrsrechtliche Strafvorschrift, zumal sie nicht nur Strafe und Führerscheinentzug zur Folge hat, sondern zusätzlich noch in der Haftpflichtversicherung als Verletzung der Aufklärungspflicht gilt und damit den Versicherer zum Regress bis 5.000 EUR berechtigt und darüber hinaus sowohl in der Kasko- als auch in der Rechtsschutzversicherung zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann (siehe § 15 Rdn 1 ff.§ 16 Rdn 1 ff.).

Daran hat auch der im Rahmen des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts (BGBl I 1998, S. 164 ff.) hinzugekommene Abs. 4, der die tätige Reue bei leichten Parkplatzunfällen mildernd berücksichtigt, nicht geändert.

 

Literaturtipps

Literatur zur Unfallflucht:

Himmelreich/Krumm/Staub, Verkehrsunfallflucht, 6. Auflage 2013;

Himmelreich/Krumm/Staub, DAR 2012, 49 ff.;

Himmelreich/Mettlach, DAR 2012, 427 ff.

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