(1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingelegte Geld in Wertpapieren, Grundstücken und stillen Beteiligungen mit dem Ziel des langfristigen Vorsorgesparens (Altersvorsorge-Sondervermögen) anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Erträge des Altersvorsorge-Sondervermögens dürfen nicht ausgeschüttet werden.
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