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Da die Articles of Association ein zwingendes, für die Öffentlichkeit einsehbares Instrument sind, ist ihre Abfassung nur in der Amtssprache zulässig. Dies ist für die Bundes-Gesellschaft nach Wahl die englische oder die französische Sprache. Ontario schreibt die Verwendung der englischen Sprache vor; eine zweisprachige Version ist auch dort zulässig. In allen Fällen geht die englischsprachige Fassung vor. Soweit im Übrigen Übersetzungen gefertigt, aber nicht zur Anmeldung eingereicht werden, haben diese nur die Bedeutung einer Arbeitshilfe und sind nicht verbindlich.

Bei den By-Laws hingegen handelt es sich um ein nicht vorgeschriebenes Dokument, das der Dispositionsfreiheit der Gesellschafter überlassen ist. Hier können die Gesellschafter auch entscheiden, in welcher Sprache die By-Laws gehalten sein sollen und welche sprachliche Fassung, wenn es mehrere gibt, Vorrang vor den anderen haben soll.

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