Begriff

Im Gegensatz zu den Heizkosten existiert für die verbrauchsabhängige Abrechnung von Kaltwasserkosten keine Rechtsverordnung oder eine andere zur Heizkostenverordnung vergleichbare gesetzliche Regelung. Soweit die Sondereigentumseinheiten mit Wasseruhren ausgestattet sind, ist eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung des Kaltwassers unproblematisch möglich. Die Bauordnungen der Länder sehen mit Ausnahme von Bayern eine einheitliche Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Kaltwasserzählern vor. Gerade aber in den so genannten "Bestandsimmobilien" wird in Ermangelung von Wasseruhren im jeweiligen Raumeigentum verbrauchsunabhängig überwiegend nach Miteigentumsanteilen abgerechnet.

Für bestehende bauliche Anlagen gilt dies nur, wenn diese derart geändert oder in ihrer Nutzung geändert werden, dass der Bestandsschutz entfällt; im Fall der Nutzungsänderung aber auch nur, wenn dies nicht zu einem unverhältnismäßigem Mehraufwand führt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zum Einbau von Kaltwasseruhren finden sich in den Bauordnungen der Länder. Diese sehen überwiegend den Einbau von Kaltwasseruhren in Wohneinheiten von Neubauten und bei Nutzungsänderungen vor.

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