1 Leitsatz

Soll ein Kabel im Sondereigentum auf den Putz gesetzt werden, muss ein Wohnungseigentümer dieser Ausführungsart zustimmen.

2 Normenkette

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 14 Nr. 4

3 Sachverhalt

Wohnungseigentümer beschließen im Jahr 2015, ihre Kabelanlage durch eine rückkanalfähige zu ersetzen. Die Maßnahme wird anschließend auch durchgeführt – allerdings nicht in der Wohnung von Wohnungseigentümer X und auch nicht in der Wohnung von Wohnungseigentümer B. Um in die Wohnung des X ein rückkanalfähiges Kabel zu legen, soll das Kabel nämlich durch die Wohnung von Wohnungseigentümer B gelegt werden. Dies lässt B aber nicht zu (noch lässt er die Umrüstung seiner Wohnung zu). Im Jahr 2017 präzisieren die Wohnungseigentümer durch Beschluss, wie das Kabel durch die Wohnung des B gelegt werden soll. Im Jahr 2018 erhebt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klage. Diese erledigt sich im Jahr 2019, weil B sein Wohnungseigentum veräußert und der neue Eigentümer die Maßnahmen duldet. Fraglich ist u. a., wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

4 Entscheidung

Das LG meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müsse die Kosten tragen. Der Beschluss aus dem Jahr 2017 sei nichtig gewesen. B hätte zustimmen müssen, dass ein Kabel auf "seine" Wand gesetzt und die Geschossdecken zweimal durchbohrt werden. An dieser Zustimmung fehle es. Der Beschluss aus dem Jahr 2015 sei hingegen wegen Unbestimmtheit nichtig.

Hinweis

Die Wohnungseigentümer haben im Jahr 2017 keine Entscheidung zur Instandsetzung oder Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums getroffen, sondern nur angeordnet, welchen Lauf das Kabel nehmen soll und an welchen Stellen welche Bohrungen erfolgen sollen. Dieser Beschluss gestaltet nur den Beschluss aus dem Jahr 2015 aus. Soweit das LG zu diesem meint, er wäre wegen Unbestimmtheit unwirksam, ist diese Ansicht schlecht nachvollziehbar. In den anderen Wohnungen konnte er jedenfalls umgesetzt werden. Woran soll es gefehlt haben? Man sollte allerdings fragen, ob es ordnungsmäßig ist, das gemeinschaftliche Eigentum in der Weise instandzusetzen, dass es zur Verlegung eines Kabels über Putz kommt ("Aufputzkabel"). Diese Frage, die nichts mit der Verwaltung des Sondereigentums zu tun hat, ist im Fall wohl zu verneinen. Denn die Wohnungseigentümer müssen stets den Weg einer Instandsetzung wählen, der für alle Wohnungseigentümer mit den geringsten Nachteilen verbunden ist. Etwas anderes kann nur dort gelten, wo ein Weg, der mit geringeren Nachteilen verbunden wäre, mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Ohne Detailkenntnisse wird man diese Frage verneinen können. Zum einen, weil die Kosten eines unter Putz verlegten Kabels zwar höher, aber nicht unverhältnismäßig sind gegenüber den Nachteilen, die ein Wohnungseigentümer "optisch" durch ein Aufputzkabel erleidet. Der beklagte Wohnungseigentümer war gegenüber diesem Weg auch offen und hätte zugestimmt, dass die Leitungen und gegebenenfalls auch die Verteilerdose unter Putz gelegt werden. Zum anderen war gegebenenfalls auch vorstellbar, das Kabel außerhalb der Wohnung des Beklagten nach oben zu führen.

Hinweis: Vermeidung von unnötigen Nachteilen

Der kleine Fall mahnt, dass die Wohnungseigentümer bei einem Erhaltungsbeschluss ihr Ermessen ernst nehmen und abwägen müssen, wie man das gemeinschaftliche Eigentum auf eine Art und Weise instandhalten oder instandsetzen kann, dass einem Wohnungseigentümer dadurch möglichst keine oder nur geringe Nachteile erwachsen.

5 Link zur Entscheidung

LG Itzehoe, Urteil v. 2.8.2019, 11 S 2/19

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