Nr. Auslagentatbestand Höhe

Vorbemerkung 2:

Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

 

 

1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind:

 

 

für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 €

 

für jede weitere Seite 0,15 €

 

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: je Datei 1,50 €

 

für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens 5,00 €

 

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.

(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.

(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils

 

 

1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,

 

 

2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und

 

 

3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls[1] [Bis 31.12.2020: jeder Niederschrift] über eine Sitzung.

 

 

§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG[2] [Bis 31.12.2020: § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG] bleibt unberührt.

(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.

(5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden.[3]

 

2001

Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden:

Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung höchstens
5,00 €
2002 Datenträgerpauschale 3,00 €

 

Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben.

 

[1] Geändert durch KostRÄG 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch KostRÄG 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Angefügt durch KostRÄG 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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