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Liegen die Voraussetzungen vor, so ist die Krankheit wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Dem Versicherungsträger wird kein Ermessen eingeräumt (anders früher § 551 Abs. 2 RVO). Die Anerkennung erfolgt im Einzelfall. Sie entfaltet keine irgendwie geartete Bindungswirkung für ähnlich gelagerte Fälle. Für die Gewährung von Leistungen gelten die gleichen Vorschriften wie bei einer Berufskrankheit nach Abs. 1.

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