Rz. 65

Die in Abs. 1 Satz 2 genannten Grundvoraussetzungen für die Aufnahme in die Berufskrankheitenliste müssen auch für die Anerkennung nach Abs. 2 erfüllt sein. Daher sind die unter Rz. 45 bis 54 erläuterten Voraussetzungen an dieser Stelle zu prüfen: Der Versicherte muss einer besonderen Personengruppe angehört haben, die besonderen Einwirkungen, das heißt, Einwirkungen mit einem erheblich höheren Einwirkungsgrad ausgesetzt war als der Durchschnitt der Gesamtbevölkerung (vgl. Rz. 45 bis 52). Diese Einwirkungen müssen generell geeignet sein, eine Erkrankung bei Angehörigen der Gruppe auszulösen (Rz. 53 f.). Anders als bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist also im Einzelfall die Zugehörigkeit des Versicherten zu der besonderen Personengruppe zu prüfen und festzustellen. Dazu ist jedoch ebenso wie im Falle des Abs. 1 zu prüfen, ob der Versicherte vergleichbaren Expositionen und ähnlichen betrieblichen Verhältnissen ausgesetzt war.

 

Rz. 66

Verschiedentlich diskutiert wird in diesem Zusammenhang die Problematik der "Ein-Mann-Gruppe". Kommt eine Anerkennung nach Abs. 2 in Betracht, wenn nur ein einziger Versicherter der besonderen schädigenden Einwirkung ausgesetzt war? Kann in einem solchen – sicherlich seltenen – Fall von einer berufsgruppenspezifischen erhöhten Gefährdung gesprochen werden? Dem Wortlaut des Abs. 2 nach ist das zu verneinen. Das BSG (Urteil v. 29.10.1981, 8/8a RU 82/80) hat gleichwohl die Voraussetzung bejaht. Danach ist der Begriff der Personengruppe ausdehnend dahingehend auszulegen und auf eine einzelne Person anzuwenden, wenn aufgrund besonderer Arbeitsvorgänge oder sonstiger besonderer Umstände zwar nur eine Person den besonderen schädigenden Einwirkungen ausgesetzt war, theoretisch aber auch andere Personen in denkbar gleicher Lage hätten betroffen sein können.

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