Rz. 44
Als Berufskrankheiten kann der Verordnungsgeber alle bekannten Erkrankungen bezeichnen (Becker, in: Brackmann, SGB VII, § 9 Rz. 66). Auch seelische Leiden (z. B. Mobbing) sind als Listenberufskrankheiten keinesfalls ausgeschlossen. Zum Krankheitsbegriff des Unfallversicherungsrechts vgl. Rz. 26.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen