Rz. 12

Abs. 1 Satz 1 definiert die versicherte Tätigkeit als die den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründende Tätigkeit. Damit ist insbesondere die Beschäftigung als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, aber auch alle übrigen kraft Gesetzes oder Satzung oder aufgrund freiwilliger Versicherung erfassten Tätigkeiten gemeint, nicht zuletzt auch die Tätigkeiten wie die eines Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 2). Ausgangspunkt zur Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs der von einem Versicherten zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung mit seiner grundsätzlich versicherten Tätigkeit ist bei einem Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 das dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsverhältnis. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag, auf dem es beruht. Da ein Arbeitsvertrag grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden kann, kann sich sein Inhalt auch aus mündlichen Abreden ergeben (BSG, Urteil v. 30.6.2009, B 2 U 22/08 R).

 
Praxis-Beispiel

Eine Spitzensportlerin wird auf Vermittlung des Bundestrainers bei der V-AG angestellt. Für Training und Teilnahme an Sportwettbewerben wird sie von der Bürotätigkeit als Steuer- und Zollsachbearbeiterin freigestellt. Entscheidend ist, ob die Klägerin nach ihrem Arbeitsvertrag, einschließlich eventueller ergänzender Abreden, zur Ausübung des Sports verpflichtet war, ob sie im Rahmen des Trainings dem Direktions- und Weisungsrecht des Unternehmens unterstand und ob sie in die Sportförderung als Teil der Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert war (BSG, a. a. O.).

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