Rz. 12

Mit Wirkung zum 30.3.2005 wurde die Befreiungsmöglichkeit durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz erweitert. Sie besteht nun, wenn die bewirtschaftete Grundstücksfläche bis zu maximal 0,25 ha (2.500 m2) beträgt.

Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Anhebung der für die Befreiungsmöglichkeit maßgeblichen Grenze auf 0,25 ha ein Vorschlag des Bundesrechnungshofs in modifizierter Form aufgegriffen werden. Dadurch soll den Unternehmern, die landwirtschaftliche Kleinstflächen nicht oder nur in nicht nennenswertem Umfang nutzen bzw. bewirtschaften, die Möglichkeit eröffnet werden, selbst über die Schutzbedürftigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden. Familienfremde Arbeitskräfte werden bis zu dieser Grenze kaum eingesetzt, so dass insoweit keine nennenswerte Lastenabwälzung auf die verbleibende Solidargemeinschaft erfolgt (BT-Drs. 15/4228 S. 29 zu Art. 6 Nr. 2).

Für die Zeit bis zum 29.3.2005 verbleibt es bei der bis dahin geltenden Befreiungsmöglichkeit bei einer bewirtschafteten Grundstücksfläche von bis zu 0,12 ha (1.200 m2).

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