Rz. 47

Die Privilegierung der Versicherungsfreiheit kommt auch allen Angehörigen des Ehegatten und Lebenspartnern nach dem LPartG zu. Für diesen Personenkreis gelten die obigen Ausführungen (vgl. Rz. 40 ff.).

Nicht einbezogenen sind die Familienangehörigen nichtehelicher Lebenspartner.

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