Rz. 30

Als Ausnahme von § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Apotheker versicherungsfrei, weil sie nicht schutzbedürftig sind. Ihnen steht die satzungsmäßige Pflichtversicherung nach § 3 oder die freiwillige Versicherung nach § 6 offen.

2.5.1 Ärzte, Zahnärzte, Dentisten

 

Rz. 31

Arzt ist nach der Bundesärzteordnung i. V. m. der Approbationsordnung für Ärzte nur der approbierte oder vorübergehend zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassene Mediziner. Die Approbation wird von der zuständigen Landesbehörde erteilt.

Dasselbe gilt für die Zahnärzte.

Die Dentisten wurden aus dem Wortlaut gestrichen, weil seit 1952 keine Dentisten mehr ausgebildet werden und nach altem Recht ausgebildete Dentisten durch eine Übergangsregelung als Zahnärzte bestellt wurden.

2.5.2 Tierärzte

 

Rz. 32

Durch das SGB VII neu aufgenommen wurden als Folgeänderung zu § 2 Abs. 1 Nr. 9 die Tierärzte (vgl. Bundes-Tierärzteordnung). Der Gesetzgeber kann keine erhöhte Gefährlichkeit des Berufes im Vergleich zu den anderen Ärzten mehr erkennen, wodurch nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 541 RVO) der Ausschluss gerechtfertigt wurde.

2.5.3 Heilpraktiker

 

Rz. 33

Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die Beschränkung der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz auf die Ausübung der Psychotherapie zulässig (BVerwG, Urteil v. 21.3.1993, 3 C 34/90, NJW 1993 S. 2395). Die Gruppe der Heilpraktiker umfasst deshalb für die gesetzliche Unfallversicherung auch nichtärztliche Psychotherapeuten, die nach dem Heilpraktikergesetz tätig sind (BVerwG, Urteil v. 10.2.1983, 3 C 21/83, BVerwGE 66 S. 367). Dies wird nun durch die Gesetzesbegründung zum PsychThG bestätigt (BT-Drs. 13/3085 zu Art. 3).

§ 4 Abs. 3 ist abschließend, eine entsprechende Anwendung auf andere Personengruppen scheidet aus. So hat das BSG einen Chemiker in einem Labor für Blut- und Harnuntersuchungen nicht nach § 4 Abs. 3 analog als versicherungsfrei angesehen (BSG, Urteil v. 31.1.1963, 2 RU 35/60, SozR Nr. 3 zu § 541 RVO a. F.; ebenso Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 4 Rz. 20).

2.5.4 Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendtherapeuten

 

Rz. 34

§ 4 Abs. 3 wurde durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) um die neu geschaffene geschützte Berufsbezeichnung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendpsychotherapeuten erweitert.

Unter der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" (bzw. "Psychologische Psychotherapeutin") ist eine in Deutschland seit dem 1.1.1999 gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung geschaffen worden. Sie verlangt entweder die staatliche Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (Approbation) oder eine befristete staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit, § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 PsychThG (vgl. auch BT-Drs. 13/8035).

Während zuvor die Psychotherapeuten im Wege der Delegation tätig wurden, d. h. ihre Tätigkeit nur unter der Aufsicht eines approbierten Arztes bzw. auf dessen Verordnung hin durchführen konnten, sind die Psychologischen Psychotherapeuten den Ärzten in der Patientenversorgung gleichgestellt.

 

Rz. 35

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung des PsychThG. Der Personenkreis der "nichtärztlichen Psychotherapeuten, die die Erlaubnis zu heilkundlicher Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz besitzen", ist im Unfallversicherungsrecht bisher unter den Begriff des Heilpraktikers subsumiert worden und war deshalb bereits nach § 4 Abs. 3 versicherungsfrei (vgl. auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/3085 zu Art. 3 bis 6). Psychotherapeuten, die als Arzt approbiert sind, sind als Ärzte versicherungsfrei.

Eigenständige Bedeutung kann die Gesetzesänderung deshalb nur für nichtärztliche Psychologische Psychotherapeuten bzw. für nichtärztliche Kinder- und Jugendpsychotherapeuten entfalten, die keine Erlaubnis zu heilkundlicher Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz besitzen. Bei den sog. nichtärztlichen Psychotherapeuten handelt es sich um

  • Psychotherapeuten, die sich nach abgeschlossenem Psychologiestudium als Diplom-Psychologe auf dem Gebiet der Psychotherapie entsprechend der Vorgaben des PsychThG weitergebildet und somit spezialisiert haben oder
  • nach dem Übergangsrecht in § 12 PsychThG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PsychThG, ohne Arzt zu sein, im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung an der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien), als Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mitgewirkt haben oder die Qualifikation für eine solche Mitwirkung erfüllt haben und die Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten haben oder
  • nach dem Übergangsrecht in § 12 PsychThG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PsychThG die für die vorstehend aufgefü...

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