Rz. 20

Unternehmer können nach der Satzung allein oder mit ihren Ehegatten oder Lebenspartnern in die Versicherung einbezogen werden. Eine Einbeziehung allein der Ehegatten oder Lebenspartner zusätzlich zu dem Unternehmer ist unzulässig, sie verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, den Zweck des Lebenspartnerschaftsgesetzes und bzgl. der Ehegatten gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

Eine Satzungsversicherung allein für Ehegatten und Lebenspartner ohne Unternehmer ist ausgeschlossen (ebenso: Wiester, in: Brackmann, SGB VII, § 3 Rz. 19; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 3 Rz. 3). Sie verstößt gegen den klaren Wortlaut der Vorschrift und steht dem Gesetzeszweck der genossenschaftlichen Versicherung entgegen.

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