Rz. 2

In Abs. 1 ist die Verpflichtung des Unternehmers zum präventiven Schutz der Versicherten geregelt (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 81).

Mit Abs. 2 soll sichergestellt werden, dass das Auseinanderfallen von Sachkosten- und Schulhoheitsträger die Prävention nicht beeinträchtigt (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 81).

Die Verpflichtung der Versicherten zur Unterstützung der Präventionsmaßnahmen ist in Abs. 3 enthalten (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 81).

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