2.3.1 Prüfungsnachweis

 

Rz. 8

Nur durch den Nachweis seiner Befähigung mittels einer (bestandenen) Prüfung darf jemand gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 als Aufsichtsperson beschäftigt werden. Das Wort "beschäftigt" bringt zum Ausdruck, dass ein fehlender Nachweis ohne Auswirkung auf den zugrunde liegenden Arbeitsvertrag bleibt. Lediglich die konkrete Ausübung der Tätigkeit als Aufsichtsperson ist untersagt.

Wird gleichwohl jemand ohne diesen Nachweis wie eine Aufsichtsperson tätig, so ist eine von dieser Person nach § 19 Abs. 1 getroffene Anordnung (formell) rechtswidrig, da (sachlich) zuständig für solche Anordnungen nur eine Aufsichtsperson ist.

2.3.2 Prüfungsordnung

 

Rz. 9

Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 hat jeder Träger der GUV eine Prüfungsordnung zu erlassen. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass sich mehrere Träger der GUV im Vorfeld auf eine sog. Musterprüfungsordnung verständigen. In der Praxis ist dies unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften und den Unfallkassen erfolgt. Innerhalb des Trägers der GUV ist die Vertreterversammlung für den Erlass der Prüfungsordnung als autonomes Recht nach §§ 31 Abs. 2, 33 Abs. 1 Satz 1 SGB IV funktional zuständig.

 

Rz. 10

Die Prüfungsordnung muss auf die fachliche Eignung zur Überwachung und Beratung i. S. d. § 17 ausgerichtet sein.

Zum Inhalt der Prüfungsordnung gehören die zeitlichen und inhaltlichen Festlegungen für die Ausbildung sowie Details der Prüfung (etwa Prüfungsausschuss, Ablauf, Bewertung und Feststellung des Ergebnisses).

2.3.3 Genehmigung

 

Rz. 11

Wirksamkeitsvoraussetzung einer Prüfungsordnung ist die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3.

Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Trägers der GUV bestimmt sich nach § 90 SGB IV, der auch für das Recht der GUV Anwendung findet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Auf dem Gebiet der Prävention in der GUV, wozu § 18 zu rechnen ist (vgl. Überschrift vor § 14), führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Aufsicht (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV a. E.), wenn es sich nicht um die Unfallkasse Post und Telekom (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB IV: Bundesministerium der Finanzen) oder einen solchen Träger der GUV handelt, dessen Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines (Bundes-)Landes hinaus erstreckt (§ 90 Abs. 2 SGB IV). Das BMAS kann die Aufsicht im Bereich der Prävention nicht auf das Bundesversicherungsamt übertragen (§ 87 Abs. 3 Satz 2 SGB IV).

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