Rz. 2

Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unternehmens müssen somit auch von betriebsfremden Arbeitnehmern beachtet werden. Dies sind einmal die Fälle von Fremdfirmen, die beispielsweise Montagearbeiten durchführen. Vor allem aber wollte der Gesetzgeber die Fälle der Leiharbeitnehmerschaft in die Unfallprävention des konkreten Gefahrenbereichs mit einbeziehen. Dementsprechend wurde die Frage der trägerübergreifenden Unfallverhütung noch in der RVO-Fassung im Gesetz parallel zur Schaffung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingeführt.

 

Rz. 3

Da die "Fremdbeschäftigten" somit hinsichtlich der Unfallprävention ihrem originären Unfallversicherungsträger und gleichzeitig dem Unfallversicherungsträger des Beschäftigungsortes untergeordnet sind, können im Einzelfall Kompetenzstreitigkeiten entstehen. Klärungen sind dann nach § 17 Abs. 2 durchzuführen.

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