Rz. 1a

Die Vorschrift ergänzt den Regelungsbereich des § 15 insoweit, als die Unfallverhütungsvorschriften eines Unternehmens auch für diejenigen Versicherten gelten, die nicht zum originären Regelungsbereich des Unfallversicherungsträgers gehören, der für den Erlass der Unfallversicherungsvorschriften zuständig war. Prävention i. S. d. § 15 und mögliche Leistungen können somit im Einzelfall auf unterschiedliche Träger entfallen.

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