Rz. 16

Die Leibesfrucht wird einem Versicherten gleichgestellt. Das Kind erhält aufgrund eigenen Anspruchs alle Leistungen der Unfallversicherung, einschließlich § 11. Für den Versicherungsfall der Leibesfrucht gelten allerdings folgende Besonderheiten:

  • Der Jahresarbeitsverdienst wird nach § 86 berechnet. Eine dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 575 Abs. 4 RVO) entsprechende Sondervorschrift ist entfallen, weil die Leibesfrucht einem versicherten Kind gleichgestellt ist (BT-Drs. 13/2204 S. 96 zu § 86).
  • Stellen Vorschriften auf den Tag des Versicherungsfalles ab, wie z. B. § 56, beginnt die Rente frühestens mit dem Tag der Geburt (SG Koblenz, Urteil v. 6.9.1984, S 5 U 114/84, HV-Info 1984 S. 1947).
  • Eine Rentenerhöhung nach § 57 ist nicht möglich, da das Kind vor dem Eintritt der Schwerverletzteneigenschaft nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
  • § 104 Abs. 2 bezieht auch die Leibesfrucht in die Haftungsfreistellung ein.
  • Die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Kindern ist besonders schwierig. Pflege nach § 44 Abs. 1 ist zu gewähren, wenn die Pflegebedürftigkeit wesentlich durch die Folgen des Versicherungsfalls bedingt ist; es ist nur derjenige Teil der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfebedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet. Insoweit wird auf die "Hinweise zur ärztlichen Schätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Kindern in Kindergärten, Schülern und Studierenden" des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand verwiesen.

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