Rz. 2

Hinsichtlich des Versicherungsfalls der Mutter wird gegenüber dem geltenden Recht klargestellt, dass es ausreichend ist, wenn das Kind durch Einwirkungen geschädigt ist, die bei der Mutter eine Berufskrankheit hätten hervorrufen können, auch ohne dass eine solche tatsächlich eingetreten ist (generelle Geeignetheit der Einwirkungen). Dadurch kann auf den bisherigen § 555a Satz 2 RVO verzichtet werden (BT-Drs. 13/2204 S. 79 zu § 12).

Der Bundesrat hat den weitergehenden Vorschlag unterbreitet, auch besondere berufliche Einwirkungen, die nicht zu Berufskrankheiten der Mutter führen, denen aber anhand der technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900) ein fruchtschädigendes Risiko als wahrscheinlich unterstellt werden muss, in den Schutz des § 12 einzubeziehen (BT-Drs. 13/2333 S. 6 f. zu § 12). Die Bundesregierung hat dies abgelehnt, weil eine rechtssystematische Lösung vom Versicherungsfall der Mutter ausgeschlossen sei und überdies nicht lösbare Beweisschwierigkeiten sowie nicht vertretbare Kosten entstünden (BT-Drs. 13/2333 S. 20 f. zu Nr. 16 § 12).

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