Rz. 23

Abs. 2 erstreckt den Versicherungsschutz auch auf die freie Rückbeförderung. Eine besondere Einbeziehung der freien Rückbeförderung ist erforderlich, weil der Seemann keine Tätigkeit ausübt und ohne eine Gegenleistung in Geld oder Arbeit befördert wird und deshalb sonst eine Versicherungslücke bestünde (vgl. auch Rapp, in: LPK-SGB VII, § 10 Rz. 10).

Versicherte Tätigkeit ist nach § 10 Abs. 2 auch die freie Rückbeförderung nach dem SeemG oder dem Heimschaffungsgesetz. Das SeemG begründet in § 72 Rückbeförderungsansprüche für Besatzungsmitglieder und nach § 78 Abs. 4 und 5 SeemG für Kapitäne, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die der Rückzubefördernde nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Schiffsverlust oder Kündigung, darüber hinaus in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis fortbesteht, aber infolge Krankheit oder Verletzung die Verpflichtung zur Arbeitsleistung entfallen ist.

Umfasst werden alle in Abs. 1 genannten Gefahren, gegen die ein auf dem Schiff Tätiger versichert wäre (allg. Ansicht: Leube, in: Kater/Leube, SGB VII, § 10 Rz. 15; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 10 Rz. 12).

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