Rz. 5

Der erweiterte Versicherungsschutz des § 10 gilt für die Beschäftigten, deren Arbeitsbereich sich an Bord befindet, unabhängig davon, ob es sich um Seeleute oder andere an Bord Tätige handelt (Göttsch, in: Lauterbach, SGB VII, § 10 Rz. 18; Leube, in: Kater/Leube, SGB VII, § 10 Rz. 4; Schmitt, SGB VII, § 10 Rz. 4). Eine Ausdehnung auf Beschäftigte des Schifffahrtsunternehmens in dessen Hilfsbetrieben an Land scheidet nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 28.6.1984, 2 RU 45/83, SozR 2200 § 838 Nr. 2 = NZA 1985 S. 70) aus, auch wenn die Beschäftigten zu Lade- oder Wartungsarbeiten an Bord tätig werden. Geschützt ist nicht der besonders gefährliche Arbeitsplatz Hafen, sondern die Notwendigkeit, dass Seeleute das Hafengebiet beim Landgang zwangsläufig zu durchqueren haben.

 

Beispiele:

  • Wird ein Arbeitnehmer im Wege der Arbeitnehmerüberlassung auf einem Schiff als Helfer beschäftigt, greift der Schutz des § 10.
  • Ein Molenwärter, der mit dem Fahrrad von der Mole ins Wasser stürzt und ertrinkt, ist nicht nach § 10 versichert.

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