Begriff

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist neben dem ordnungsrechtlichen und dem strukturellen der dritte Teilbereich des Kinder- und Jugendschutzes. Ziel ist es, die jungen Menschen und ihre Erziehungsberechtigten zu befähigen, sich bzw. die anvertrauten Kinder und Jugendlichen besser vor Gefahren zu schützen. Die öffentliche Jugendhilfe ist verpflichtet, entsprechende Angebote bereit zu halten. Aufgrund der Zielsetzung kommen insbesondere pädagogische Leistungen in Betracht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundlage des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ist § 14 SGB VIII. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den einzelnen Bundesländern. Das ergibt sich aus dem Landesrechtsvorbehalt in § 15 SGB VIII. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist die Rechtsgrundlage für den ordnungsrechtlichen Jugendschutz. §§ 18 bis 21 JuSchG regeln die Aufnahme von Medien aller Art in eine Liste jugendgefährdender Medien, die von einer Prüfstelle des Bundes geführt wird.

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