(1) 1Der Jugendhilfeausschuss ist zugleich der Ausschuss der Bezirksverordnetenversammlung für den Geschäftsbereich Jugend des Bezirksamts (§ 33 des Bezirksverwaltungsgesetzes). 2Die für Ausschüsse geltenden Vorschriften des Bezirksverwaltungsgesetzes finden Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Aufgaben der Jugendhilfe im Bezirk, insbesondere mit den in § 71 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Angelegenheiten. 2Der Jugendhilfeausschuss beschließt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Geschäftsbereichs Jugend und nach Maßgabe der von der Bezirksverordnetenversammlung gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.

 

(3) 1Der Jugendhilfeausschuss wird für die jeweilige Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung gebildet. 2Er übt nach Beendigung der Wahlperiode die Tätigkeit solange weiter aus, bis der neue Ausschuss gebildet ist. 3Dieser soll innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Wahlperiode gebildet werden.

 

(4) 1Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses üben ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung aus. 2Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

 

(5) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

 

1.

neun Bezirksverordnete und

 

2.

sechs Bürgerdeputierte (§ 20 des Bezirksverwaltungsgesetzes), davon mindestens drei Personen aus dem Bereich der freien Träger der Jugendarbeit.

 

(6) 1Die Bürgerdeputierten werden auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamts wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt. 2Die freien Träger sollen je mindestens die doppelte Anzahl der auf sie als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder insgesamt entfallenden Personen vorschlagen. 3Bei der Wahl sind die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen. 4Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so sollen die Träger für die Ersatzwahl mindestens zwei Personen vorschlagen.

 

(7) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:

 

1.

das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamts,

 

2.

der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Jugendamts,

 

3.

eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,

 

4.

eine in der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen erfahrene Person,

 

5.

eine Person zur Vertretung des Bezirkselternausschusses der Kindertagesstätten,

 

6.

eine Person zur Vertretung des Bezirksschulbeirats,

 

7.

je eine Person zur Vertretung der Evangelischen Kirche, der Katholischen Kirche, der Jüdischen Gemeinde und der freigeistigen Verbände,

 

8.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ausschusses für Partizipation und Integration[1] [Bis 25.09.2021: des Integrationsausschusses] der Bezirksverordnetenversammlung und

 

9.

bis zu drei weitere Personen aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen.

 

(8) 1Die in Absatz 7 Nummer 3, 4 und 5 genannten Personen werden von dem für den Geschäftsbereich Jugend zuständigen Mitglied des Bezirksamts, die in Nummer 6 genannte Person vom Bezirksschulbeirat, die in Nummer 7 genannten Personen von ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die in Nummer 8 genannte Person vom Ausschuss für Partizipation und Integration[2] [Bis 25.09.2021: Integrationsausschuss] und die in Nummer 9 genannten Personen durch den Ausschuss selbst für jeweils eine Amtsperiode benannt und von der Bezirksverordnetenversammlung berufen. 2Welche Weltanschauungsgemeinschaft die Person zur Vertretung der freigeistigen Verbände benennt, entscheidet das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamts.

 

(9) 1Die Benennung der Mitglieder nach den Absätzen 5, 6 und 8 soll gleichmäßig nach Frauen und Männern erfolgen. 2Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.

 

(10) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender Jugendhilfeausschuss bleibt bis zu seiner Neuwahl nach den Vorschriften dieses Gesetzes im Amt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin. Anzuwenden ab 26.09.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin. Anzuwenden ab 26.09.2021.

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