Nach § 13 JFDG finden Arbeitsschutzbestimmungen und das BUrlG auf eine Tätigkeit im Rahmen des JFD entsprechende Anwendung.
Arbeitsschutzbestimmungen
Der Begriff des Arbeitsschutzes ist dabei so zu verstehen wie in § 1 ASiG und in § 89 Abs. 1 BetrVG. Arbeitsschutzbestimmungen in diesem Sinne sind alle Normen, die dem Arbeitgeber Pflichten auferlegen, um die von der Arbeit ausgehenden Gefahren zu beseitigen oder zu mindern. Darunter fällt auch der soziale Arbeitsschutz einschließlich des Mutterschutzes.
Das BetrVG selbst ist keine solche Arbeitsschutzbestimmung. Die Helfer im sozialen Jahr sind keine Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG und daher nicht wahlberechtigt (s. o.).
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